Aus den Erwägungen: 2.1 Sozialhilfe hat u.a. zum Ziel, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG).