{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-16-76-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170309-ERV-16-76-20190701-ARGVP-2017-3698.pdf", "Checksum": "e6e6e088c90827f7277285d6965dfb63"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["ERV-16-76 ARGVP 2017 3698"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-16-76 ARGVP 2017 3698"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3698 \nSozialhilferecht. Zuständigkeit des Wohnkantons. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen \nOrt begründet keinen neuen Unterstützungswohnsitz. \nEntscheid des Einzelrichters vom 9.03.2017, ERV 16 76 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Sozialhilfe hat u.a. zum Ziel, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu un-\nterstützen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuel-\nlen Notlage zu sor"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:14", "Checksum": "a13fed392816622cdd8bb6caeec90270", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-16-76 ARGVP 2017 3698\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3698 \nSozialhilferecht. Zuständigkeit des Wohnkantons. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen \nOrt begründet keinen neuen Unterstützungswohnsitz. \nEntscheid des Einzelrichters vom 9.03.2017, ERV 16 76 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Sozialhilfe hat u.a. zum Ziel, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu un-\nterstützen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuel-\nlen Notlage zu sor\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3698\n\nSozialhilferecht. Zuständigkeit des Wohnkantons. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen\nOrt begründet keinen neuen Unterstützungswohnsitz.\n\nEntscheid des Einzelrichters vom 9.03.2017, ERV 16 76\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Sozialhilfe hat u.a. zum Ziel, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht,\nsoweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt den Bedarf für einen angemessenen\nLebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums (Art. 15 Abs. 1 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG\nregelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann. Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung\n(SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe\nerlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet\nhat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein\nAbweichen rechtfertigen.\n\n2.2 Neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Kosten für die\nmedizinische Grundversorgung; Ziff. A.6 und B.1 der SKOS-Richtlinien, Stand November 2012) können situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Dazu gehört die Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten. Solche Aufenthalte sollen gemäss Ziff. C.I.6 der SKOS-Richtlinien (Stand November 2012) denjenigen langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben\nwahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Ein Urlaub soll dazu beitragen, eine akut belastende Situation besser zu ertragen und den Willen zur Selbsthilfe zu stärken (vgl. auch CLAUDIA HÄNZI, Die\nRichtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 186). Es geht dabei um die Vergütung von\nzusätzlichen Kosten, die durch den Urlaub entstehen. Solche werden vorliegend nicht geltend gemacht: Der\nBeschwerdeführer verlangt nicht zusätzlich zum Grundbedarf und zu den (in S___ entstehenden) Wohnkosten\nden Ersatz von Kosten für Reise, Kost und Logis. Aus der vorerwähnten Ziffer aus den SKOS-Richtlinien kann\nsomit für die Lösung des vorliegenden Falles nichts abgeleitet werden.\n\n2.3 Es geht im hier zu beurteilenden Fall vielmehr um die Frage, ob für bedürftige Personen eine Pflicht zur\nOrtsanwesenheit besteht, wenn sie Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen wollen. Dafür ist der Blick auf die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe zu richten. Zentrale und materielle Voraussetzung ist die\nBedürftigkeit (vgl. Art. 7 und 12 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1; Art. 24 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, bGS\n111.1; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 ff. SHG). In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass das betreffende\nGemeinwesen für die bedürftige Person sachlich und örtlich zuständig ist.\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3698\n\nHinsichtlich der Zuständigkeit legt Art. 115 BV fest, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden,\nwobei der Bund die Ausnahmen und Zuständigkeiten regelt. Angeknüpft wird also nicht mehr, wie dies früher\nüblich und in einigen Köpfen noch verankert ist, am Heimat-, sondern am Wohnort. Nach Art. 12 Abs. 1 ZUG\nobliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Art. 4 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass Bedürftige ihren Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton haben, in dem sie sich mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhalten. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Nach Abs. 2 von Art. 4 ZUG gilt die\npolizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon\nfrüher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Das ZUG äussert sich aber nicht zur\nkantonsinternen Zuständigkeitsordnung (W ERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, S. 37). Dafür gilt kantonales Recht (Art. 12 Abs. 3\nZUG): Nach Art. 3 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung von Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton\nderjenigen Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Abs. 3 von Art. 3\nSHG legt zusätzlich fest, dass der Unterstützungswohnsitz sich nach den Vorschriften des Bundesrechts und\ndamit nach dem ZUG bestimmt. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung (Art. 9\nAbs. 1 ZUG; Art. 5 SHV).\n\n"}