AR GVP 29/2017, Nr. 3698 Sozialhilferecht. Zuständigkeit des Wohnkantons. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Ort begründet keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Entscheid des Einzelrichters vom 9.03.2017, ERV 16 76 Aus den Erwägungen: 2.1 Sozialhilfe hat u.a. zum Ziel, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu un- terstützen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuel- len Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kosten- gutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums (Art. 15 Abs. 1 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er aner- kannte Richtlinien als verbindlich erklären kann. Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet hat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen. 2.2 Neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung; Ziff. A.6 und B.1 der SKOS-Richtlinien, Stand November 2012) können situati- onsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Dazu gehört die Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungs- aufenthalten. Solche Aufenthalte sollen gemäss Ziff. C.I.6 der SKOS-Richtlinien (Stand November 2012) den- jenigen langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Ein Urlaub soll dazu beitragen, eine akut belas- tende Situation besser zu ertragen und den Willen zur Selbsthilfe zu stärken (vgl. auch CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 186). Es geht dabei um die Vergütung von zusätzlichen Kosten, die durch den Urlaub entstehen. Solche werden vorliegend nicht geltend gemacht: Der Beschwerdeführer verlangt nicht zusätzlich zum Grundbedarf und zu den (in S___ entstehenden) Wohnkosten den Ersatz von Kosten für Reise, Kost und Logis. Aus der vorerwähnten Ziffer aus den SKOS-Richtlinien kann somit für die Lösung des vorliegenden Falles nichts abgeleitet werden. 2.3 Es geht im hier zu beurteilenden Fall vielmehr um die Frage, ob für bedürftige Personen eine Pflicht zur Ortsanwesenheit besteht, wenn sie Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen wollen. Dafür ist der Blick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe zu richten. Zentrale und materielle Voraussetzung ist die Bedürftigkeit (vgl. Art. 7 und 12 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1; Art. 24 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, bGS 111.1; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 ff. SHG). In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass das betreffende Gemeinwesen für die bedürftige Person sachlich und örtlich zuständig ist. Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3698 Hinsichtlich der Zuständigkeit legt Art. 115 BV fest, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden, wobei der Bund die Ausnahmen und Zuständigkeiten regelt. Angeknüpft wird also nicht mehr, wie dies früher üblich und in einigen Köpfen noch verankert ist, am Heimat-, sondern am Wohnort. Nach Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Art. 4 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass Bedürf- tige ihren Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton haben, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Nach Abs. 2 von Art. 4 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Das ZUG äussert sich aber nicht zur kantonsinternen Zuständigkeitsordnung (W ERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständig- keit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, S. 37). Dafür gilt kantonales Recht (Art. 12 Abs. 3 ZUG): Nach Art. 3 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung von Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton derjenigen Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Abs. 3 von Art. 3 SHG legt zusätzlich fest, dass der Unterstützungswohnsitz sich nach den Vorschriften des Bundesrechts und damit nach dem ZUG bestimmt. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung (Art. 9 Abs. 1 ZUG; Art. 5 SHV). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und seit Oktober 2003 in S einwohneramtlich erfasst. Weder die Gemeindebehörden noch die Vorinstanz machen geltend, er habe seinen Unterstützungswohnsitz nicht in S. Insbesondere weisen sie nicht nach, dass der Aufenthalt in S nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Es steht deshalb fest, dass X seinen Unterstützungswohnsitz in S hat. Weil seine Bedürftigkeit offen- kundig ist, erfüllt er die Voraussetzungen auf Sozialhilfe. 2.5 Daran vermögen die Auslandaufenthalte nichts zu ändern. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Ort, etwa zum Zwecke eines Besuches, eines befristeten Praktikums, der ärztlichen Behandlung oder der Erholung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (W ERNER THOMET, a.a.O., S. 69 und 121). Erst wenn sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zum neuen Ort verlagert, hat dieser als Wohnort zu gelten (W ERNER THOMET, a.a.O., S. 70). Solches wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Zu beweisen wäre die Aufgabe des Wohnsitzes in S im Übrigen vom Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. der Gemeinde S___ (Art. 8 ZGB; W ERNER THOMET, a.a.O., S. 71; GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 539). Hält sich eine unterstützte Person vorübergehend im Ausland auf, hat sie also grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der Unterstützung. Dieser Grundsatz gilt etwa dann nicht, wenn sich die Person einer Erwerbs- tätigkeit oder einer Sozialhilfemassnahme entzieht (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2007.254 vom 20. Februar 2008 und Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 21279U vom 27. Mai 2002, zitiert nach HEINRICH DUBACHER, Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 4/2013, S. 8). Solches steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer hat keine Auflagen zu befolgen, die seine dauernde Anwesenheit in zwingend erforderlich machen würden. 2.6 Die Vorinstanz beruft sich auf die Rechtsgleichheit und das Gleichbehandlungsgebot. Sie bringt vor, Per- sonen auf Stellungsuche dürften nicht schlechter gestellt werden als Personen, die nicht verpflichtet seien, eine Stelle zu suchen oder an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Es sei deshalb angezeigt, an die Ferienreg- lung gemäss Obligationenrecht anzulehnen. Dauere der Aufenthalt im Ausland länger als vier Wochen, gehe der Sozialhilfeanspruch unter. Die Vorinstanz kann sich auf HEINRICH DUBACHER (a.a.O.) stützen, der Mitglied der Kommission Richtlinien und Praxishilfen der SKOS ist. Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 2 BV gesteht jedem Menschen das Recht auf Bewegungsfreiheit zu. Darunter fällt das Recht, sich nach seinem Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen, den Aufenthaltsort zu wählen und aus der Schweiz aus- und einzureisen (RAI- NER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 10 BV). Dieses Recht wäre tan- giert, wenn seine Ausübung durch Leistungsentzug sanktioniert würde. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedarf die Ein- Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3698 schränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (vgl. auch URSPRUNG/RIEDI HUNOLD, Verfahrens- grundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 8/2015, S. 416 ff.; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 72; Art. 23 Abs. 2 KV). Eine solche wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersicht- lich. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die von der Vorinstanz bestätigte Beschränkung des Aufenthalts im Ausland auf maximal vier Wochen pro Jahr unzulässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Seite 3/3