Kommt hinzu, dass es sich bei vielen Gegenständen um solche handelt, die aus dem privaten Haushalt stammen. Beim Verkauf dieser - gebrauchten - Gegenstände kann von vorneherein nicht von einer erwerblichen Tätigkeit gesprochen werden, weil sie nicht zum Zwecke des Verkaufs angekauft worden sind. Dem Kläger ist es auch bei einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht untersagt, ein Privatleben zu führen, wozu auch der An- und Verkauf von Haushaltsgegenständen gehört. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die 77 von der Beklagten ermittelten Verkaufsangebote über einen Zeitraum von 2 1/4 Jahren verteilen, was rund 3 Angebote pro Monat ausmacht.