Die Wahl eines unzuständigen Vertreters der Beklagten muss deshalb einem Irrtum, Versehen oder blosser Unsorgfalt zugeschrieben werden. Dann aber ist Täuschungsabsicht ausgeschlossen (JÜRG NEF, a.a.O., N. 23 zu Art. 40 VVG) und der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. 5.4 Die Beklagte wirft dem Kläger sodann vor, aus dem Handel mit Waren im Internet sowie dem Errichten eines Containerdorfes bzw. einer Kantine in A___ Einkommen erzielt zu haben, diese Tätigkeiten aber verschwiegen zu haben.