_ per E-Mail und per Telefonat Kontakt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Schreibens vom 24. September 2015 musste für den Kläger klar sein, dass sein Schadenfall von der Direktion der Beklagten in Bern abgewickelt wird. Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Taggeldanspruch waren deshalb an die Direktion in Bern zu richten. Klar scheint, dass ein Schadendossier nur von einer Stelle behandelt werden kann und nicht von zwei örtlich und hierarchisch weit auseinander liegenden Stellen. Damit war für den Kläger erkennbar, dass X___ als Angestellter der Agentur T__