Nach dem von der Beklagten per 29. Juni 2015 vorgenommen Wechsel der Grundlage der Ansprüche des Klägers (von Unfall zu Krankheit) hat die Direktion der Beklagten in Bern dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2015 angezeigt, sachdienliche Abklärungen vornehmen zu wollen. Sie hat den Kläger in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen und zu retournieren. Auf dem Schreiben der Beklagten ist als Ansprechperson Y___ vermerkt. Bereits zuvor, noch unter dem Unfall-Regime, hatte der Kläger mit Y___ per E-Mail und per Telefonat Kontakt.