Umstritten ist, ob der Kläger die Beklagte über diese Tätigkeit informiert hat. Der Kläger macht geltend, er habe X___, Angestellter bei der Agentur T___, angefragt. Dieser habe ihm erklärt, es sei kein Problem, wenn er an einer einmaligen Promotion mitmache. Die Beklagte bringt dazu vor, nicht X___ sei seitens der Beklagten Ansprechpartner gewesen, sondern Y___ von der Direktion in Bern.