{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-16-28-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170703-ERV-16-28-20190701-ARGVP-2017-3701.pdf", "Checksum": "16033f16a13af9d0708528c89f2c4602"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["ERV-16-28 ARGVP 2017 3701"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-16-28 ARGVP 2017 3701"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3701 \nVersicherungsvetrag. Krankentaggeldversicherung. 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Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. \nEntscheid des Einzelrichters, 03.07.2017, ERV 16 28 \n5.1 In der Klageantwort hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt und dies mit einer betrügerischen \nTäuschung des Klägers über seine Arbeitsunfähigkeit und den angeblich daraus entstehenden Schaden be-\ngründet. Damit erfülle der Kläger d\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3701\n\nVersicherungsvetrag. Krankentaggeldversicherung. Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach Art. 40 VVG\ndurch Versicherer. Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\nEntscheid des Einzelrichters, 03.07.2017, ERV 16 28\n\n5.1 In der Klageantwort hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt und dies mit einer betrügerischen\nTäuschung des Klägers über seine Arbeitsunfähigkeit und den angeblich daraus entstehenden Schaden begründet. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen von Art. 40 VVG. Der Kläger habe aus verschiedenen\nTätigkeiten Erwerbseinkommen erzielt, diese Tätigkeiten aber gegenüber den Ärzten und der Versicherung\nverschwiegen. Hätte der Kläger seine beruflichen Aktivitäten und insbesondere seine ROV-Piloten-Tätigkeit\nden Ärzten offen gelegt, hätten diese keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen abgegeben und es wäre nicht zu\nTaggeldzahlungen gekommen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen von Art. 40 VVG seien nicht erfüllt.\n\n5.2 Hat der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder\nmindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach\nMassgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40\nVVG). Die Beweislast für Tatsachen, die den Versicherer zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich\nvorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen, z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinn von\nArt. 40 VVG, liegt beim Versicherer (BGE 130 III 321 E. 3.1; Entscheide des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom\n3. März 2015 E. 5.3 und 4A_432/215 vom 8. Februar 2016 E. 2.1.. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für den Beweis der betrügerischen Anspruchsbegründung, namentlich der Nachweis der Täuschungsabsicht, angesichts der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten das reduzierte Beweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit (Entscheid des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).\n\nIn objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40\nVVG vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen wahrheitswidrig darstellt, die für den Versicherungsanspruch\nBedeutung haben. Es genügt dabei ein Verhalten, welches objektiv eine Irreführung des Versicherers bewirken\nkann. Unter Art. 40 VVG fallen unter anderem das Ausnützen eines Versicherungsfalls durch Vortäuschen\neines grösseren Schadens und das Verschweigen von wichtigen Tatsachen. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller\ndem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.\nTäuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim\nVersicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Entscheid des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.1). Äussert der\nVersicherungsnehmer lediglich eine persönliche Meinung, eine Vermutung oder gar bloss einen Verdacht,\nhandelt es sich nicht um eine tatsächliche Mitteilung; nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsa-\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3701\n\nchen ist von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Nr. 731 12 268 vom 12. September 2013 E. 6.1). Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden. Er kann somit seine Leistungen verweigern (Entscheid des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2 sowie Entscheid des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2013, a.a.O., E. 6.2). Art. 40 VVG gelangt bereits dann\nzur Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer auch nur teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Entscheid des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.3.1).\n\n5.3 Es steht unzweifelhaft fest, dass der Kläger während der Zeit, in der er gemäss ärztlicher Bestätigung aus\npsychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, im Auftrag der ETH eine einmalige Tätigkeit als\nROV-Pilot ausgeübt und dafür eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- erhalten hat.\n\nUmstritten ist, ob der Kläger die Beklagte über diese Tätigkeit informiert hat. Der Kläger macht geltend, er habe\nX___, Angestellter bei der Agentur T___, angefragt. Dieser habe ihm erklärt, es sei kein Problem, wenn er an\neiner einmaligen Promotion mitmache. Die Beklagte bringt dazu vor, nicht X___ sei seitens der Beklagten Ansprechpartner gewesen, sondern Y___ von der Direktion in Bern.\n\n"}