Nachdem die Beschuldigte sich seit 21. Juli 2022 in Haft befindet, dauert die Haft bereits jetzt länger als die vom Kantonsgericht festgesetzte Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 113 E. 4.1) darf jedoch auch die Dauer einer freiheitsentziehenden Massnahme berücksichtigt werden. Gemäss Dr. med. D., dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Gutachter, wird die stationäre Massnahme voraussichtlich Jahre dauern (act. B3/2/G14 S. 73). Die Dauer der Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Dauer der stationären Massnahme. Anzufügen ist,