2.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die Schuldsprüche des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 ausgewiesen (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO). 2.3 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist mit der Vorinstanz (vgl. dazu die Erwägungen X/2.3 und XI/1 des angefochtenen Entscheids) auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallprognose und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters hinzuweisen.