2.1 Nach Art. 221 StPO darf Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Das Kantonsgericht hat die Weiterführung der Sicherheitshaft mit Wiederholungsgefahr begründet (Art. 221 lit. c StPO). Überdies hat die Haft verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).