1.1. Nach Eingang der Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist die Verfahrensleitung dieses Gerichts - und nicht etwa das Zwangsmassnahmengericht - für die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 bis 233 und Art. 388 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGE 139 IV 277 E. 2.2; 139 IV 186 E. 2.2.3). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte vorliegend weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist, ist somit der Vorsitzende im Hauptverfahren O1S 23 12 zuständig.