{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-23-22_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230919-ERS-23-22-20230920.pdf", "Checksum": "2b0802d64e8b97f6ceb67a730041764e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-23-22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-23-22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Strafsachen \n \nVerfügung vom 19. September 2023   \nVerfahren Nr. 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ERS 23 22 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBerufungsklägerin A.   \nverteidigt durch: RA AA. \n \n \nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse \n 1A, 9100 Herisau \n \nvertreten durch: Staatsanwältin B.  \n \n \nGegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft \n   \nRechtsbegehren der Berufungsklägerin:  \n(kein Antrag) \n \n \nRech\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nVerfahrensleitung des Berufungsgerichts in Strafsachen\n\nVerfügung vom 19. September 2023\n\nVerfahren Nr. ERS 23 22\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBerufungsklägerin A.\n\nverteidigt durch: RA AA.\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse\n1A, 9100 Herisau\n\nvertreten durch: Staatsanwältin B.\n\nGegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft\nRechtsbegehren der Berufungsklägerin:\n\n(kein Antrag)\n\nRechtsbegehren der Berufungsbeklagten:\n\nDie Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des Obergerichtsurteils zu verlängern.\n\nSachverhalt\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wirft A. folgende Tatbestände vor:\n- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022);\n- mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285\nZiff. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022);\n- mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und\n21. Juli 2022);\n- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1\nBetmG (begangen am 3. und 4. Juli 2022).\n\nB. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons C. vom 25. Juli 2022 wurde\nA. in Untersuchungshaft versetzt. Am 19. Oktober 2022 verlängerte der Einzelrichter des\nKantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht die Haft. Mit Entscheid vom 23. Dezember\n2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Appenzell Ausserhoden die\nSicherheitshaft bis 20. Juli 2023.\n\nC. Mit Urteil vom 23. Mai 2023 sprach das Kantonsgericht A. in allen Anklagepunkten schuldig\nund bestrafte sie mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der\nerstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.--.\nGleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und für\neine Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrufen. Es wurden zudem eine\nstationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils, maximal bis 23. September 2023, verlängert.\n\nD. Am 28. August 2023 liess A. Berufung erklären (erfasst beim Obergericht unter der\nVerfahrens-Nummer O1S 23 12). Sie verlangt Freisprüche bezüglich der Vorwürfe der\n\nSeite 2\nmehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Schuldsprüche bezüglich Drohung, Hinderung der Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz. Sie beantragt eine bedingte Geldstrafe von maximal 100\nTagessätzen à je Fr. 30.--- sowie eine Busse von Fr. 100.--. Auf die beiden Widerrufe sowie\ndie Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten.\n\nE. Der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gegeben, zur Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat davon\nGebrauch gemacht, die Beschuldigte hat ausdrücklich verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. Prozessuales\n\n1.1. Nach Eingang der Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist die Verfahrensleitung\ndieses Gerichts - und nicht etwa das Zwangsmassnahmengericht - für die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 bis\n233 und Art. 388 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGE 139 IV 277 E. 2.2; 139\nIV 186 E. 2.2.3). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte vorliegend weiterhin in\nSicherheitshaft zu behalten ist, ist somit der Vorsitzende im Hauptverfahren O1S 23 12\nzuständig.\n\n1.2 Das Gesetz enthält keine Verfahrensbestimmungen bezüglich der Verlängerung der von\neinem erstinstanzlichen Gericht angeordneten Sicherheitshaft durch das Berufungsgericht.\nAuch wenn also eine persönliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ist der Beschuldigten\nund auch der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern (Urteil des\nBundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2 f.).\n\n1.3 Der Privatklägerschaft kommen im Haftverfahren keine Teilnahmerechte zu\n(GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 787). Zu orientieren sind aber die\nOpfer über die Anordnung und Aufhebung der Sicherheitshaft (Art. 214 Abs. 4 StPO).\n\n1.4 Gegen Entscheide über Haftsachen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen im\nSinne von Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110)\nzulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG).\n\nSeite 3\n2. Sicherheitshaft\n\n"}