Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung am 20. November 2020 an: - den Gesuchsteller über dessen Verteidiger, eingeschrieben - die Obergerichtskanzlei z.H. der Prozessakten (O1S 20 10) Der Vorsitzende der 1. Abteilung: lic. iur. Walter Kobler Seite 4