2. Mit der amtlichen Verteidigung wird RA B. beauftragt. 3. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, ist dieser verpflichtet a. dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Das Gesuch von A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren O1S 20 10 wird abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben.