5. Ein Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten. Im Berufungsverfahren O1S 20 10 ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 BGG). Seite 3 Demnach verfügt der Abteilungsvorsitzende der 1. Abteilung: 1. A. wird im Verfahren Nr. O1S 20 10 die amtliche Verteidigung gewährt.