4. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen. Es fehlt eine Norm, die es erlauben würde, in Abweichung vom eben genannten Grundsatz dem in diesem Verfahren teilweise unterliegenden Gesuchsteller Kosten aufzuerlegen. Es werden deshalb keine Kosten erhoben.