Erfolgreich einfordern kann der Kanton die Kosten erst, wenn der Beschuldigte wieder leistungsfähig ist (vgl. insbesondere Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Gleiches gilt auch für Personen, denen die unentgeltliche Rechtspflege, dort wo sie vorgesehen ist, gewährt worden ist (vgl. etwa 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1 Zivilprozessordnung [SR 272], Art. 64 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110], Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]).