Seite 2 statuiert die Strafprozessordnung keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 und 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3). Erfolgreich einfordern kann der Kanton die Kosten erst, wenn der Beschuldigte wieder leistungsfähig ist (vgl. insbesondere Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1).