3. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteile 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3; 1B_410/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.3; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).