2. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt und die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 in Verbindung mit Art. Art. 130 StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. c StPO) erfüllt. Auch die Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Mithin ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen.