1. Sachlich zuständig zur Behandlung des Gesuchs um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege ist die Verfahrensleitung (Art. 133 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 62 Abs. 3 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Bei Kollegialgerichten kommt die Verfahrensleitung dem Präsidenten des betreffenden Gerichts zu (Art. 61 lit. c StPO). Gemeint ist damit der jeweilige Vorsitzende (BRÜSCHWEILER/NADIG/ SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 61 StPO; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JG), hier der Unterzeichnete.