{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-20_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20201119-ERS-20-20-20201120.pdf", "Checksum": "aa2e6a42f34b630531680c432b3c811c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-20-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Vorsitzender der 1. Abteilung \n \nVerfügung vom 19. November 2020  \nVerfahren Nr. 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Mit Urteil vom 27. August 2020 ist A. vom Einzelrichter des Kantonsgerichts wegen \nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Der\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nVorsitzender der 1. Abteilung\n\nVerfügung vom 19. November 2020\n\nVerfahren Nr. ERS 20 20\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nGesuchsteller A.\n\nverteidigt durch: RA lic. iur. B.\n\nGegenstand unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im\nVerfahren O1S 20 10\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 27. August 2020 ist A. vom Einzelrichter des Kantonsgerichts wegen\nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Der Vollzug\nder Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.\n\nB. Dagegen hat A. beim Obergericht Berufung erklären lassen (eingeschrieben unter der\nVerfahrens Nr. O1S 20 10).\n\nC. Für das Berufungsverfahren ersucht A. um Befreiung von den Gerichtskosten sowie\nBewilligung der unentgeltlichen (sic!) Verteidigung.\nErwägungen\n\n1. Sachlich zuständig zur Behandlung des Gesuchs um amtliche Verteidigung und\nunentgeltliche Rechtspflege ist die Verfahrensleitung (Art. 133 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 62 Abs. 3 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Bei Kollegialgerichten kommt die Verfahrensleitung dem Präsidenten des betreffenden Gerichts zu\n(Art. 61 lit. c StPO). Gemeint ist damit der jeweilige Vorsitzende (BRÜSCHWEILER/NADIG/\nSCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 61 StPO; vgl. auch Art. 50 Abs. 1\nJG), hier der Unterzeichnete.\n\n2. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen\nVerteidigung handelt und die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 in Verbindung mit Art. Art. 130 StPO).\nVorliegend sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. c StPO)\nerfüllt. Auch die Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Mithin ist die amtliche Verteidigung zu\nbewilligen.\n\n3. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen,\nnicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten (BGE 131 I\n350 E. 3.1; Urteile 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3; 1B_410/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.3; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, indem sie dieses\nRecht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft\n(Art. 136 ff. StPO) näher regelt (BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300; Urteil des Bundesgerichts\n1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche\nRechtspflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 StPO [sog.\namtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO [sog. unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]). Diese Regelung des Bundesgesetzgebers bindet nach Art. 190 BV alle\nrechtsanwendenden Behörden, wozu auch die kantonalen Gerichte gehören (ASTRID\nEPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 25 zu Art. 190 BV; vgl. zur\nSituation vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung etwa ZR 2004 Nr.\n56). Im Gegenzug besteht für die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren keine\nVorschusspflicht (dagegen für die Privatklägerschaft: Art. 383 StPO), so dass ihr Zugang\nzu den Rechtsmitteln nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Hingegen\n\nSeite 2\nstatuiert die Strafprozessordnung keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten\n(Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020\nvom 28. Februar 2020 E. 7.3 und 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3). Erfolgreich\neinfordern kann der Kanton die Kosten erst, wenn der Beschuldigte wieder leistungsfähig\nist (vgl. insbesondere Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs,\nSR 281.1). Gleiches gilt auch für Personen, denen die unentgeltliche Rechtspflege, dort\nwo sie vorgesehen ist, gewährt worden ist (vgl. etwa 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1\nZivilprozessordnung [SR 272], Art. 64 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110], Art. 25\nAbs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]).\n\n4. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen. Es fehlt eine Norm, die es erlauben würde, in Abweichung vom eben genannten\nGrundsatz dem in diesem Verfahren teilweise unterliegenden Gesuchsteller Kosten aufzuerlegen. Es werden deshalb keine Kosten erhoben.\n\n"}