AR GVP 32/2020 Nr. 3793 Unentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 und Art. 136 StPO). Sie statuiert keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn auch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario). [Kurzbeschrieb Regeste] Verfügung des Vorsitzenden der 1. Abteilung des Obergerichts, 19.11.2020, ERS 20 20