{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-20-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20201119-ERS-20-20-20210901-ARGVP-2020-3793.pdf", "Checksum": "cec31cc353f9383670bc2246531037dd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-20-20 ARGVP 2020 3793"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-20 ARGVP 2020 3793"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3793 \nUnentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. 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Sie statuiert keine \nKostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn \nauch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario).  [Kurzbeschrieb Rege-\nste] \nVerfügung des Vorsitzenden der\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3793\n\nUnentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 und Art. 136 StPO). Sie statuiert keine\nKostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn\nauch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario). [Kurzbeschrieb Regeste]\n\nVerfügung des Vorsitzenden der 1. Abteilung des Obergerichts, 19.11.2020, ERS 20 20\n\nAus den Erwägungen:\n3. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteile 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3; 1B_410/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.3; 6B_847/2017 vom\n7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300; Urteil des Bundesgerichts\n1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 StPO [sog. amtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO\n[sog. unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]). Diese Regelung des Bundesgesetzgebers bindet\nnach Art. 190 BV alle rechtsanwendenden Behörden, wozu auch die kantonalen Gerichte gehören (ASTRID EPI-\nNEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 25 zu Art. 190 BV; vgl. zur Situation vor Inkrafttreten\nder Schweizerischen Strafprozessordnung etwa ZR 2004 Nr. 56). Im Gegenzug besteht für die beschuldigte\nPerson im Rechtsmittelverfahren keine Vorschusspflicht (dagegen für die Privatklägerschaft: Art. 383 StPO), so\ndass ihr Zugang zu den Rechtsmitteln nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Hingegen statuiert die Strafprozessordnung keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5\nStPO i.V.m. Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 und\n1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3). Erfolgreich einfordern kann der Kanton die Kosten erst, wenn der Beschuldigte wieder leistungsfähig ist (vgl. insbesondere Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs, SR 281.1). Gleiches gilt auch für Personen, denen die unentgeltliche Rechtspflege, dort wo sie vorgesehen ist, gewährt worden ist (vgl. etwa 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1 Zivilprozessordnung [SR 272], Art.\n64 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110], Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[bGS 143.1]).\n\nSeite 1/1\n"}