AR GVP 32/2020 Nr. 3793 Unentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechts- pflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 und Art. 136 StPO). Sie statuiert keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn auch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario). [Kurzbeschrieb Rege- ste] Verfügung des Vorsitzenden der 1. Abteilung des Obergerichts, 19.11.2020, ERS 20 20 Aus den Erwägungen: 3. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächli- chen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffe- nen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten (BGE 131 I 350 E. 3.1; Ur- teile 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3; 1B_410/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.3; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privat- klägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300; Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege für be- schuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 StPO [sog. amtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO [sog. unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]). Diese Regelung des Bundesgesetzgebers bindet nach Art. 190 BV alle rechtsanwendenden Behörden, wozu auch die kantonalen Gerichte gehören (ASTRID EPI- NEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 25 zu Art. 190 BV; vgl. zur Situation vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung etwa ZR 2004 Nr. 56). Im Gegenzug besteht für die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren keine Vorschusspflicht (dagegen für die Privatklägerschaft: Art. 383 StPO), so dass ihr Zugang zu den Rechtsmitteln nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Hingegen sta- tuiert die Strafprozessordnung keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 und 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3). Erfolgreich einfordern kann der Kanton die Kosten erst, wenn der Be- schuldigte wieder leistungsfähig ist (vgl. insbesondere Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Gleiches gilt auch für Personen, denen die unentgeltliche Rechtspflege, dort wo sie vorge- sehen ist, gewährt worden ist (vgl. etwa 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1 Zivilprozessordnung [SR 272], Art. 64 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110], Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]). Seite 1/1