3. Der Beschwerdeführer kann jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. 4. Die Verfahrenskosten beider Instanzen von insgesamt Fr. 450.-- werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor beiden Instanzen wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.