Seite 13 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ZM1 20 9 vom 29. Oktober 2020 aufgehoben. Die Untersuchungshaft wird nur bis 2. Dezember 2020 verlängert. 2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Auswertungen der Mobiltelefone der Beteiligten zu Nachrichten des Beschwerdeführers mit gegen N. ausgesprochenen Drohungen abzuschliessen.