3. Verfahrenskosten und Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Gebührenordnung (bGS 233.3) auf Fr. 300.-- festgesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 150.--. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen in beiden Verfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).