Seite 12 möglichen Opfers auf staatlichen Schutz (dazu BGE 139 IV 121 E. 4.6) dem Schutz der Menschenrechte des Beschwerdeführers vorzugehen. Daraus folgt, dass die oben in Erwägung 2.2 festgesetzte Frist von zwei Wochen auch durch den zulässigen Zeitbedarf für die Erstellung des Gesamtgutachtens abgedeckt ist. 2.6 Ergebnis Der Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ist im Moment gegeben. Die Haft ist jedoch nur bis 2. Dezember 2020 zu verlängern. Mithin ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.