liche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStR 2014, S. 381). Schliesslich wird der Ansatz vertreten, die maximale Frist für die Haft sei an die Dauer der gründlichen Abklärung der vermuteten Gefahr anzuknüpfen; als Zeitrahmen dafür wird eine Frist von 3 Monaten genannt (MARTINA CONTE, a.a.O. S. 213 ff., insbesondere S. 216). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.5 entschieden, für die Erstellung eines Zwischenberichts oder eines Teilgutachtens sei eine Frist von 2 bis 4 Monaten noch angemessen (vgl. weitere Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bei MARTINA CONTE, a.a.O., S. 214 Fn. 1023).