In einem Teil der Lehre wird indessen unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (etwa BGE 125 I 367) und in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 StGB postuliert, die maximale Dauer der Ausführungshaft sei auf 2 Monate festzulegen, wenn kein Strafverfahren gegen die inhaftierte Person laufe (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 221 StPO; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 573). ADRIAN DUMITRESCU spricht sich gegen eine solche absolute Maximaldauer aus (a.a.O., S. 454). Ein anderer Teil der Lehre will die Maximaldauer anhand jener Freiheitsstrafe bemessen, die zu erwarten wäre, wenn die die Haft begründende Drohung strafbar wäre (ULRICH W EDER, Die gefähr-