Bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen. Das Gesetz hat bei der Ausführungsgefahr keine Obergrenze für die Haftdauer stipuliert: Art. 212 Abs. 3 StPO gilt hier nicht (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 572; MARTINA CONTE, a.a.O. S. 206). Grundsätzlich ist Präventivhaft deshalb so lange gerechtfertigt, als die Gefahr der Ausübung einer bevorstehenden Straftat noch als unmittelbar zu bezeichnen ist (ADRIAN DUMITRESCU, a.a.O., S. 452 und 454; a.M. MARTINA CONTE, a.a.O. S. 206 ff.). In einem Teil der Lehre wird indessen unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (etwa BGE 125 I 367) und in Analogie zu Art.