Der Freiheitsentzug entbehre deshalb einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage und verletze Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Anzufügen ist, dass sich der EGMR nicht zur grundsätzlichen Frage Seite 11 geäussert hat, inwiefern ein rein präventiver Freiheitsentzug wegen Fremdgefährdung mit der EMRK kompatibel wäre.