O., N. 46 zu Art. 221 StPO) auf die fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme ist entgegenzuhalten, dass allein wegen Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht - mehr - angeordnet werden kann (BGE 145 III 441 E. 8.3 f; Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.2, in: jusletter 12. Oktober 2020).