Die Haft ist auch erforderlich, weil eine wirksame mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Insbesondere sind Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO nach Ansicht des Gutachters nicht geeignet, die Ausführungsgefahr auszuschliessen. Mit dem in Abs. 3 von Art. 237 StPO angesprochenen Electroning Monitoring kann ein Rayonverbot nur kontrolliert werden; es ist hingegen nicht geeignet, die Begehung von Straftaten zu verhindern (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 237 StPO). Dem Hinweis von GFELLER/BIGLER/BONIN (a.a.O., Rz. 574) und FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER (a.a.O., N. 46 zu Art.