2.5 Dauer der Untersuchungshaft / Verhältnismässigkeit Die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Hinsichtlich der Eignung ist ohne weiteres klar, dass mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers der verfolgte Zweck, der Schutz von Leib und Leben der Ehefrau, tatsächlich erreicht werden kann.