Der geschilderte Verlauf deckt sich mit dem Auszug aus dem Mobiltelefon von P., der sich in der Beilage zum Bericht über die Videoeinvernahme von P. vom 18. September 2020 befindet. Aus dem genannten Verlauf zeigt sich, dass die Drohung des Beschwerdeführers als spontane Retorsion zu qualifizieren ist, die unter den gegebenen Umständen keine tatsächliche Ausführungsgefahr indiziert. Nach den jetzt vorliegenden Akten handelt es sich - bezüglich der gegen J. gerichteten Drohung - um ein singuläres Ereignis und nicht - wie in BGE 125 I 361 E. 3b oder in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_141/2007 vom