Der Beschwerdeführer hat die von ihm gegen J., den neuen Lebenspartner von N., ausgesprochene Drohung in den Kontext der heftigen familienrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gestellt. Es ist anerkannt, dass Drohungen im familiären Umfeld häufig in erster Linie als Beleidigung oder als vermeintlich die eigene Position stärkendes Mittel verwendet werden und regelmässig keine tatsächliche Ausführungsgefahr indizieren (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 570). Allein die Tatsache der Drohung darf denn auch nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 570).