Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die vom Gesetz geforderte „ernsthafte Befürchtung“ der Ausführung der gegen N. gerichteten Drohungen zu bejahen. Zudem ist nach der Lehre die Haft auf jeden Fall solange aufrechtzuerhalten, bis die Ausführungsgefahr abschliessend gutachterlich abgeklärt ist (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Drohung mit einem schweren Verbrechen.