Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben. In Nachachtung einer Empfehlung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_493/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 3.5) hat die Beschwerdegegnerin noch vor Ablieferung der Gesamtexpertise ein Kurzgutachten eingeholt (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dieses liegt vor. Darin hat der Gutachter ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko attestiert. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art.