2.4 Ungünstige Prognose Es wurde bereits oben unter Erwägung 2.1 ausgeführt, dass die rein hypothetische Aussicht der Verübung einer schweren Straftat nicht ausreicht; erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte Befürchtung. Diese darf nicht leichthin angenommen werden, sondern es muss eine sehr ungünstige Prognose vorliegen. Jedoch muss bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden (MARC FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 43 zu Art.