Seite 8 J. ausgestossene Drohung, ihn „zu begraben“. Dies kann als Drohung mit dem Tod verstanden werden. Anders als bei der Wiederholungsgefahr müssen bei der Ausführungsgefahr keine gleichartigen Vortaten vorliegen (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 174). Der entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere.