2.3 Schweres Verbrechen Die Drohung muss sich auf ein „schweres Verbrechen“ beziehen. Darunter fallen auf jeden Fall die in Art. 64 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufgezählten Delikte, wozu auch die vorsätzliche Tötung gehört (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 43 zu Art. 221 StPO; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 565; MARTINA CONTE, a.a.O., S. 183 ff. und S. 193). Im Moment noch abstellend auf den Aussagen von N. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gedroht hat, seine Frau zu töten. Die angedrohte Tat weist die nach dem Gesetz erforderliche Schwere auf. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gegen