Sollte sich bei der Auswertung der Chatverläufe zeigen, dass der Beschwerdeführer die von N. behaupteten Drohungen ausgesprochen hat, könnte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Haft stellen. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf der genannten Frist umgehend aus der Haft zu entlassen. Zugegeben vom Beschwerdeführer ist eine gegen den neuen Lebenspartner von N. ausgesprochene Drohung. Diesbezüglich ist aber, wie nachfolgend unter Erwägung 2.4 begründet werden wird, die ungünstige Prognose zu verneinen.