Nur am Rande sei erwähnt, dass dem Zwangsmassnahmegericht und damit auch der Beschwerdeinstanz bei der Festlegung der Haftdauer eine Kontrollfunktion zukommt. Zu prüfen ist u.a. der Zeitbedarf für notwendige Beweismassnahmen (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 616 ff.). Bei einer abweichenden Meinung liegt es in der Kompetenz der Gerichte, die Haftdauer zu beschränken (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 618 und 807). Von dieser Kompetenz wird vorliegend Gebrauch gemacht.