226 StPO] ist diese Anweisung im Dispositiv aufzunehmen). Es kann und muss erwartet werden, dass die entsprechenden Ermittlungskapazitäten der Kantonspolizei prioritär in Haftfällen eingesetzt werden, wie dies in Art. 5 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist (vgl. auch MARC FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 S. 1641 zu Art. 221 StPO, der bei Präventivhaft für „besonders zügige Abklärungen“ plädiert). Nur am Rande sei erwähnt, dass dem Zwangsmassnahmegericht und damit auch der Beschwerdeinstanz bei der Festlegung der Haftdauer eine Kontrollfunktion zukommt.