Seite 7 für die Ausarbeitung eines Gesamtgutachtens, nicht aber für den Abschluss der Auswertungen der Mobiltelefone. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO angewiesen, diese Arbeiten innert der nächsten zwei Wochen und damit bis zum 2. Dezember 2020 zu einem Abschluss zu bringen (nach MARC FORSTER [Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 Fn. 81 zu Art. 226 StPO] ist diese Anweisung im Dispositiv aufzunehmen).