Nach einer zweimonatigen Strafuntersuchung und einer ebenso langen Haft des Beschwerdeführers ist es für den Verdacht auf vom Beschwerdeführer nach der Trennung ausgestossene Drohungen nur noch knapp genügend, allein auf die Aussagen von N. abzustellen, wenn der Nachweis des Wahrheitsgehaltes mit relativ geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der jetzige Aktenstand Grundlage bilden soll für eine Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. Diese Frist mag angemessen sein